Kontaktdaten-Erhebungspflicht bei Begräbnissen
Die Kontaktdaten-Erhebungspflicht in § 18 erfordert für Verantwortliche der Zusammenkunft (wie zB. Begräbnis) die Erhebung von:
– Vor- und Familienname (eine Person pro Haushalt) sowie
– Telefonnummer und Mailadresse (sofern vorhanden.)
Es ist eine Aufbewahrungspflicht von 28 Tagen sowie der anschließenden Vernichtung/ Löschung der Daten geregelt.
Die Pflicht nach § 18 Abs. 8 gilt nicht bei Zusammenkünften, die überwiegend im Freien stattfinden (nach § 18 Abs. 1 wird die Grenze für den Aufenthalt in geschlossenen Räumlichkeiten bei 15 Minuten liegen)
Da Begräbnisse ausdrücklich erfasst sind, wird unserer Einschätzung nach die Situation in „Räumlichkeiten zur Religionsausübung“ (zB: Kirche) von den Glaubensgemeinschaften zu regeln sein.
In allen anderen Fällen wird in geschlossenen Räumlichkeiten daher eine Kontaktdaten-Erhebungspflicht vorliegen.